{"id":64,"date":"2020-06-18T09:41:05","date_gmt":"2020-06-18T09:41:05","guid":{"rendered":"http:\/\/test.sfv-ochsenfurt.de\/?page_id=64"},"modified":"2020-06-19T07:59:08","modified_gmt":"2020-06-19T07:59:08","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.sfv-ochsenfurt.de\/?page_id=64","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"\n<p>Sportfischerverein Ochsenfurt und Umgebung e.V.<\/p>\n\n\n\n<p>Satzung&nbsp; (Januar 2003)<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a71&nbsp; Name, Sitz und Gerichtsstand<\/p>\n\n\n\n<p><em><u>1)<\/u><\/em>&nbsp; Der am 22.Januar 1951 gegr\u00fcndete Verein f\u00fchrt den Namen &#8220; Sportfischerverein Ochsenfurt und Umgebung e.V.<\/p>\n\n\n\n<p><em><u>2)<\/u><\/em>&nbsp; Der Verein hat seinen Sitz in 97199 Ochsenfurt<\/p>\n\n\n\n<p><em><u>3)<\/u><\/em> Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung f\u00fchrt er den&nbsp; Namenszusatz<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;\u201e eingetragener&nbsp; Verein\u201c in der verk\u00fcrzten Form \u201ee.V.\u201c . Die Eintragung ist am 22.06.1951 erfolgt.<\/p>\n\n\n\n<p><em><u>4)<\/u><\/em>&nbsp; Als Gerichtsstand gilt 97199 Ochsenfurt<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a72&nbsp; Zweck des Vereins<\/p>\n\n\n\n<p><em><u>1)<\/u><\/em>&nbsp; Der Sportfischerverein Ochsenfurt und Umgebung e.V. verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts &#8222;Steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke &#8220; der AO.<\/p>\n\n\n\n<p><em><u>2)<\/u><\/em>&nbsp; Zweck des Sportfischerverein Ochsenfurt und Umgebung e.V. ist die F\u00f6rderung der Sportfischerei im Sinne der Verordnung zur Ausf\u00fchrung des Fischereigesetzes f\u00fcr Bayern (AVFiG) und Heranf\u00fchrung der Jugendlichen in der bestehenden Jugendgruppe zur waidgerechten Sportfischerei.<\/p>\n\n\n\n<p><em><u>3)<\/u><\/em>&nbsp; Der Verein ist bestrebt Fischwasser zu erwerben oder zu pachten.<\/p>\n\n\n\n<p><em><u>4)<\/u><\/em> Hege und Pflege der vereinseigenen oder gepachteten Gew\u00e4sser und des dazugeh\u00f6rigen Umlandes im Sinne des Natur- und Umweltschutzes.<\/p>\n\n\n\n<p><em><u>5)<\/u><\/em>&nbsp; Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.<\/p>\n\n\n\n<p><em><u>6)<\/u><\/em>&nbsp; Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a73&nbsp; Erwerb der Mitgliedschaft<\/p>\n\n\n\n<p><em><u>1)<\/u><\/em>&nbsp; Mitglied des Vereins kann jede nat\u00fcrliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt.<\/p>\n\n\n\n<p><em><u>2)<\/u><\/em>&nbsp; \u00dcber die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag, der an den 1.Vorsitzenden zu richten ist, der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die n\u00e4chste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endg\u00fcltig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.<\/p>\n\n\n\n<p><em><u>3)<\/u><\/em>&nbsp; Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft f\u00fcr besondere Verdienste um den Verein und dessen Zielsetzungen verleihen.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a74&nbsp; Beendigung der Mitgliedschaft<\/p>\n\n\n\n<p><em><u>1)<\/u><\/em>&nbsp; Die Mitgliedschaft endet<\/p>\n\n\n\n<p><em>a)<\/em> durch den Tod mit dem Todestag<\/p>\n\n\n\n<p><em>b)<\/em> durch Austritt. Der Austritt kann nur bis zum 30.9. eines Kalenderjahres zum Ende dieses Kalenderjahres schriftlich erkl\u00e4rt werden. Die Austrittserkl\u00e4rung ist an den 1.Vorsitzenden zu richten und erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn sie sp\u00e4testens bis zum 30.9. beim 1.Vorsitzenden eingegangen ist.<\/p>\n\n\n\n<p><em>c)<\/em> durch Ausschlu\u00df. Der Ausschlu\u00df aus dem Verein ist zul\u00e4ssig wenn<\/p>\n\n\n\n<p><em>c1)<\/em> das Verhalten des Mitgliedes in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verst\u00f6\u00dft oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Nach M\u00f6glichkeit soll das Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen, sondern unter ausdr\u00fccklichen Hinweis auf den Ausschlu\u00df abgemahnt werden;<\/p>\n\n\n\n<p><em>c2)<\/em> das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat (Streichung). Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdr\u00fccklicher Hinweis auf den drohenden Ausschlu\u00df verbunden werden. \u00dcber den Ausschlu\u00df entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlu\u00dffassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben wenn der Beschlu\u00df an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die M\u00f6glichkeit, die n\u00e4chste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endg\u00fcltig \u00fcber die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.<\/p>\n\n\n\n<p><em><u>2)<\/u><\/em>&nbsp; Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Anspr\u00fcche auf das Vereinsverm\u00f6gen.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a75&nbsp; Beitr\u00e4ge und Mittel des Vereins, Gesch\u00e4ftsjahr<\/p>\n\n\n\n<p><em><u>1)<\/u><\/em>&nbsp; Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die H\u00f6he des Mitgliedsbeitrages wird in einer Beitragsordnung festgelegt. \u00dcber die Beitragsordnung entscheidet der Vorstand, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt mit einer Dreiviertelmehrheit einen anderen Beitrag.<\/p>\n\n\n\n<p><em><u>2)<\/u><\/em>&nbsp; Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist sp\u00e4testens bei der Kartenausgabe des aktuellen Gesch\u00e4ftsjahres f\u00e4llig.<\/p>\n\n\n\n<p><em><u>3)<\/u><\/em>&nbsp; Das Gesch\u00e4ftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.<\/p>\n\n\n\n<p><em><u>4)<\/u><\/em>&nbsp; Eine Aufnahmegeb\u00fchr ist zu entrichten. Die Aufnahmegeb\u00fchr (H\u00f6he lt. Beitragsordnung) ist berechtigt, weil durch die Beschaffung der Pachtgew\u00e4sser und jahrelange Besatzma\u00dfnahmen durch den Verein erhebliche Investitionsma\u00dfnahmen erbracht wurden.<\/p>\n\n\n\n<p><em><u>5)<\/u><\/em>&nbsp; Ehrenmitglieder sind von Beitragspflicht befreit. Eine Spende f\u00fcr die Besatzma\u00dfnahmen ist obligatorisch.<\/p>\n\n\n\n<p><em><u>6)<\/u><\/em>&nbsp; Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.<\/p>\n\n\n\n<p><em><u>7)<\/u><\/em>&nbsp; Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tats\u00e4chlich erfolgter Auslagen.<\/p>\n\n\n\n<p><em><u>8)<\/u><\/em>&nbsp; Eine passive Mitgliedschaft (Verbleib im Verein ohne Fischereiberechtigung) ist nur m\u00f6glich, wenn zwingende Gr\u00fcnde vorliegen, die die Aus\u00fcbung der Fischerei unm\u00f6glich machen. Ein entsprechender Antrag ist unter Nennung der Gr\u00fcnde an die Vorstandschaft zu richten.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a76&nbsp; Organe des Vereins<\/p>\n\n\n\n<p>Organe des Sportfischervereins Ochsenfurt und Umgebung e.V.&nbsp; sind :&nbsp;&nbsp;&nbsp; <em>a)<\/em>&nbsp; die Mitgliederversammlung&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><em>b)<\/em>&nbsp; der Vorstand&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <em>c)<\/em>&nbsp; der Ausschu\u00df<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a77&nbsp; Mitgliederversammlung<\/p>\n\n\n\n<p><em><u>1)<\/u><\/em>&nbsp; Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr vom 1.Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Versendung der Einladungen und dem Versammlungstag m\u00fcssen mindestens 14 Tage liegen.<\/p>\n\n\n\n<p>-2-<\/p>\n\n\n\n<p>-2-<\/p>\n\n\n\n<p>Sie ist au\u00dferdem einzuberufen, wenn dies 10% der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gr\u00fcnde beantragen. In diesem Fall mu\u00df die Mitgliederversammlung sp\u00e4testens innerhalb von zwei Monaten einberufen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der 1.Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied berechtigt von der Einhaltung dieser Fristen abzusehen (au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung). In dieser Einladung ist auf die besonderen Umst\u00e4nde ausdr\u00fccklich hinzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<p><em><u>2)<\/u><\/em>&nbsp; Antr\u00e4ge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, m\u00fcssen sp\u00e4testens 14 Tage vorher beim 1.Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand kann einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in der Tagesordnung eine Abstimmungsempfehlung aufnehmen. Ist diese Frist nicht gewahrt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird.<\/p>\n\n\n\n<p><em><u>3)<\/u><\/em>&nbsp; Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgem\u00e4\u00df, wenn sie an die letzte vom Mitglied bekannte Adresse erfolgt ist.<\/p>\n\n\n\n<p><em><u>4)<\/u><\/em>&nbsp; Der Mitgliederversammlung obliegt<\/p>\n\n\n\n<p><em>a)<\/em> die Wahl des Vorstandes<\/p>\n\n\n\n<p><em>b)<\/em> die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann zur \u00dcberpr\u00fcfung des Kassenberichts Revisoren bestellen. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. \u00dcber die Feststellung der Revisoren ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Vorstand ist den Revisoren gegen\u00fcber verpflichtet, alle Ausk\u00fcnfte zu erteilen und s\u00e4mtliche Unterlagen zur Verf\u00fcgung zu stellen. Demgegen\u00fcber sind die Revisoren verpflichtet, s\u00e4mtliche erhaltenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln.<\/p>\n\n\n\n<p><em>c)<\/em> die Abberufung des Vorstandes. Sie kann nur erfolgen, wenn sich 75% der erschienenen Mitglieder daf\u00fcr aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gew\u00e4hlt wird (konstruktives Misstrauen)<\/p>\n\n\n\n<p><em>d)<\/em> die Abstimmung \u00fcber Satzungs\u00e4nderungen (siehe \u00a710 dieser Satzung)<\/p>\n\n\n\n<p><em>e)<\/em> die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten;<\/p>\n\n\n\n<p><em>f)<\/em> die Beschlu\u00dffassung \u00fcber die Aufl\u00f6sung des Vereins (siehe \u00a712 dieser Satzung)<\/p>\n\n\n\n<p><em>g)<\/em> \u00c4nderung des Beitrages im Sinne \u00a75 Abs.1 dieser Satzung;<\/p>\n\n\n\n<p><em>h)<\/em> Entscheidungen \u00fcber die Mitgliedschaft (vgl. \u00a73 Abs.2 und \u00a74 Abs.1c dieser Satzung)<\/p>\n\n\n\n<p><em><u>5)<\/u><\/em>&nbsp; Jede ordnungsgem\u00e4\u00df einberufene Mitgliederversammlung ist beschlu\u00dff\u00e4hig. Einladungsm\u00e4ngel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgem\u00e4\u00df geladenen Mitglieder erschienen sind.<\/p>\n\n\n\n<p><em><u>6)<\/u><\/em>&nbsp; Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschlie\u00dft geheime Abstimmung. Minderj\u00e4hrige sind nicht stimmberechtigt. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen oder ung\u00fcltige Stimmen werden nicht gez\u00e4hlt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.<\/p>\n\n\n\n<p><em><u>7)<\/u><\/em>&nbsp; \u00dcber jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift mu\u00df mindestens enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Einladung, die gestellten Antr\u00e4ge sowie die gefa\u00dften Beschl\u00fcsse und vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist vom 1.Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter und dem Schriftf\u00fchrer zu unterschreiben. Wenn mehrere Personen t\u00e4tig werden, unterzeichnen die zuletzt t\u00e4tigen Personen die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a78&nbsp; Vorstand und Ausschu\u00df<\/p>\n\n\n\n<p><em><u>1)<\/u><\/em>&nbsp; Der Vorstand besteht aus dem :&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <\/p>\n\n\n\n<p>    <em>a)<\/em> 1.Vorsitzenden&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <em>b)<\/em> 2.Vorsitzenden&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <em>c)<\/em> Schatzmeister<\/p>\n\n\n\n<p><em>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; d)<\/em> Schriftf\u00fchrer&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <em>e)<\/em> Jugendleiter<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;Der Ausschu\u00df besteht aus&nbsp; f) Vergn\u00fcgungswart&nbsp;&nbsp;&nbsp; g) Ger\u00e4tewart&nbsp;&nbsp;&nbsp; h) Seewart<\/p>\n\n\n\n<p><em><u>2)<\/u><\/em>&nbsp; Der Verein wird gerichtlich und au\u00dfergerichtlich vertreten im Sinne \u00a726 Abs.2 BGB durch den 1.Vorsitzenden oder durch den 2.Vorsitzenden oder zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam. Im Innenverh\u00e4ltnis wird bestimmt, da\u00df der Vertretung ein Beschlu\u00df zugrunde liegen mu\u00df.<\/p>\n\n\n\n<p><em><u>3)<\/u><\/em>&nbsp; Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gew\u00e4hlt. Er bleibt bis zur satzungsgem\u00e4\u00dfen Bestellung des n\u00e4chsten Vorstandes im Amt.<\/p>\n\n\n\n<p><em><u>4)<\/u><\/em>&nbsp; Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstands\u00e4mter k\u00f6nnen nicht in einer Person vereinigt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zur\u00fcck oder scheidet es aus sonstigen Gr\u00fcnden aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein gesch\u00e4ftsf\u00fchrendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle bestimmt.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a79&nbsp; Ehrung von Mitgliedern<\/p>\n\n\n\n<p>Die silberne Ehrennadel des Vereins wird Mitgliedern verliehen, die ohne Unterbrechung dem Verein 25 Jahre angeh\u00f6ren. Die Ehrennadel in Gold erhalten Mitglieder, die dem Verein 40 Jahre die Treue gehalten haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Verdienstnadel in Bronze , Silber oder Gold wird an Mitglieder verliehen, die sich besondere Verdienste im Verein erworben haben. \u00dcber die Ernennung zu Ehrenvorsitzenden und zu Ehrenmitgliedern entscheidet auf Vorschlag der Vorstandschaft und des Ausschusses die Mitgliederversammlung.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a710&nbsp; Beschlu\u00dffassung<\/p>\n\n\n\n<p>Beschlu\u00dff\u00e4hig ist jede satzungsm\u00e4\u00dfige einberufene Mitgliederversammlung. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Zu einem Beschlu\u00df, der eine \u00c4nderung oder Neufassung der Satzung enth\u00e4lt, ist eine Mehrheit von 75% der erschienenen Mitglieder erforderlich. In Vorstands- und Ausschu\u00dfsitzungen m\u00fcssen mehr als 50% der Mitglieder anwesend sein, damit Beschlu\u00dff\u00e4higkeit gegeben ist. Es entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a711&nbsp; Beurkundung<\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcber die in der Mitgliederversammlung gefa\u00dften Beschl\u00fcsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1.Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter und dem Schriftf\u00fchrer zu unterschreiben ist<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a712&nbsp; Aufl\u00f6sung des Vereins<\/p>\n\n\n\n<p>Der Verein kann durch Beschlu\u00df der Mitgliederversammlung mit vier F\u00fcnftelmehrheit der anwesenden Mitglieder aufgel\u00f6st werden. Nach Regelung aller Verbindlichkeiten ist \u00fcber das verbleibende Vereinsverm\u00f6gen Beschlu\u00df zu fassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ochsenfurt, den 2.Januar 2003<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sportfischerverein Ochsenfurt und Umgebung e.V. 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