Sportfischerverein Ochsenfurt und Umgebung e.V.

Satzung  (Januar 2003)

§1  Name, Sitz und Gerichtsstand

1)  Der am 22.Januar 1951 gegründete Verein führt den Namen “ Sportfischerverein Ochsenfurt und Umgebung e.V.

2)  Der Verein hat seinen Sitz in 97199 Ochsenfurt

3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den  Namenszusatz

 „ eingetragener  Verein“ in der verkürzten Form „e.V.“ . Die Eintragung ist am 22.06.1951 erfolgt.

4)  Als Gerichtsstand gilt 97199 Ochsenfurt

§2  Zweck des Vereins

1)  Der Sportfischerverein Ochsenfurt und Umgebung e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke “ der AO.

2)  Zweck des Sportfischerverein Ochsenfurt und Umgebung e.V. ist die Förderung der Sportfischerei im Sinne der Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern (AVFiG) und Heranführung der Jugendlichen in der bestehenden Jugendgruppe zur waidgerechten Sportfischerei.

3)  Der Verein ist bestrebt Fischwasser zu erwerben oder zu pachten.

4) Hege und Pflege der vereinseigenen oder gepachteten Gewässer und des dazugehörigen Umlandes im Sinne des Natur- und Umweltschutzes.

5)  Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

6)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3  Erwerb der Mitgliedschaft

1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt.

2)  Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag, der an den 1.Vorsitzenden zu richten ist, der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

3)  Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um den Verein und dessen Zielsetzungen verleihen.

§4  Beendigung der Mitgliedschaft

1)  Die Mitgliedschaft endet

a) durch den Tod mit dem Todestag

b) durch Austritt. Der Austritt kann nur bis zum 30.9. eines Kalenderjahres zum Ende dieses Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den 1.Vorsitzenden zu richten und erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn sie spätestens bis zum 30.9. beim 1.Vorsitzenden eingegangen ist.

c) durch Ausschluß. Der Ausschluß aus dem Verein ist zulässig wenn

c1) das Verhalten des Mitgliedes in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Nach Möglichkeit soll das Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen, sondern unter ausdrücklichen Hinweis auf den Ausschluß abgemahnt werden;

c2) das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat (Streichung). Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluß verbunden werden. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben wenn der Beschluß an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.

2)  Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§5  Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr

1)  Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet der Vorstand, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt mit einer Dreiviertelmehrheit einen anderen Beitrag.

2)  Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist spätestens bei der Kartenausgabe des aktuellen Geschäftsjahres fällig.

3)  Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4)  Eine Aufnahmegebühr ist zu entrichten. Die Aufnahmegebühr (Höhe lt. Beitragsordnung) ist berechtigt, weil durch die Beschaffung der Pachtgewässer und jahrelange Besatzmaßnahmen durch den Verein erhebliche Investitionsmaßnahmen erbracht wurden.

5)  Ehrenmitglieder sind von Beitragspflicht befreit. Eine Spende für die Besatzmaßnahmen ist obligatorisch.

6)  Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.

7)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

8)  Eine passive Mitgliedschaft (Verbleib im Verein ohne Fischereiberechtigung) ist nur möglich, wenn zwingende Gründe vorliegen, die die Ausübung der Fischerei unmöglich machen. Ein entsprechender Antrag ist unter Nennung der Gründe an die Vorstandschaft zu richten.

§6  Organe des Vereins

Organe des Sportfischervereins Ochsenfurt und Umgebung e.V.  sind :    a)  die Mitgliederversammlung    

b)  der Vorstand     c)  der Ausschuß

§7  Mitgliederversammlung

1)  Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr vom 1.Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Versendung der Einladungen und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen.

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Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies 10% der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. In diesem Fall muß die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von zwei Monaten einberufen werden.

Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der 1.Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied berechtigt von der Einhaltung dieser Fristen abzusehen (außerordentliche Mitgliederversammlung). In dieser Einladung ist auf die besonderen Umstände ausdrücklich hinzuweisen.

2)  Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 14 Tage vorher beim 1.Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand kann einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in der Tagesordnung eine Abstimmungsempfehlung aufnehmen. Ist diese Frist nicht gewahrt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird.

3)  Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte vom Mitglied bekannte Adresse erfolgt ist.

4)  Der Mitgliederversammlung obliegt

a) die Wahl des Vorstandes

b) die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann zur Überprüfung des Kassenberichts Revisoren bestellen. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. Über die Feststellung der Revisoren ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche erhaltenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln.

c) die Abberufung des Vorstandes. Sie kann nur erfolgen, wenn sich 75% der erschienenen Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Misstrauen)

d) die Abstimmung über Satzungsänderungen (siehe §10 dieser Satzung)

e) die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten;

f) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (siehe §12 dieser Satzung)

g) Änderung des Beitrages im Sinne §5 Abs.1 dieser Satzung;

h) Entscheidungen über die Mitgliedschaft (vgl. §3 Abs.2 und §4 Abs.1c dieser Satzung)

5)  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Einladungsmängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen Mitglieder erschienen sind.

6)  Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. Minderjährige sind nicht stimmberechtigt. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen oder ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.

7)  Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muß mindestens enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Einladung, die gestellten Anträge sowie die gefaßten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist vom 1.Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Personen tätig werden, unterzeichnen die zuletzt tätigen Personen die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§8  Vorstand und Ausschuß

1)  Der Vorstand besteht aus dem :    

a) 1.Vorsitzenden      b) 2.Vorsitzenden      c) Schatzmeister

     d) Schriftführer      e) Jugendleiter

 Der Ausschuß besteht aus  f) Vergnügungswart    g) Gerätewart    h) Seewart

2)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten im Sinne §26 Abs.2 BGB durch den 1.Vorsitzenden oder durch den 2.Vorsitzenden oder zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der Vertretung ein Beschluß zugrunde liegen muß.

3)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

4)  Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle bestimmt.

§9  Ehrung von Mitgliedern

Die silberne Ehrennadel des Vereins wird Mitgliedern verliehen, die ohne Unterbrechung dem Verein 25 Jahre angehören. Die Ehrennadel in Gold erhalten Mitglieder, die dem Verein 40 Jahre die Treue gehalten haben.

Die Verdienstnadel in Bronze , Silber oder Gold wird an Mitglieder verliehen, die sich besondere Verdienste im Verein erworben haben. Über die Ernennung zu Ehrenvorsitzenden und zu Ehrenmitgliedern entscheidet auf Vorschlag der Vorstandschaft und des Ausschusses die Mitgliederversammlung.

§10  Beschlußfassung

Beschlußfähig ist jede satzungsmäßige einberufene Mitgliederversammlung. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Zu einem Beschluß, der eine Änderung oder Neufassung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 75% der erschienenen Mitglieder erforderlich. In Vorstands- und Ausschußsitzungen müssen mehr als 50% der Mitglieder anwesend sein, damit Beschlußfähigkeit gegeben ist. Es entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden.

§11  Beurkundung

Über die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1.Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist

§12  Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit vier Fünftelmehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Nach Regelung aller Verbindlichkeiten ist über das verbleibende Vereinsvermögen Beschluß zu fassen.

Ochsenfurt, den 2.Januar 2003